Institutionen
Im Folgenden sind weiterführende Links zu altlastenrelevanten Themen und Institutionen dargestellt.
Innerhalb Deutschlands
- ITVA
- Umweltbundesamt Themenbereich Altlasten
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
Außerhalb Deutschlands
- Bundesamt für Umwelt Schweiz Themenbereich Altlasten
- Umweltbundesamt Österreich Themenbereich Altlasten
Europäische Union
REACH steht für »Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals«. Hier sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt.
Die REACH-Verordnung trat am 1. Juni 2007 in Kraft und dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken durch Chemikalien und zugleich zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU.
- REACH-Verordnung Juni 2007
POP (Persistente organische Schadstoffe, engl. Persistent Organic Pollutants) sind organische Chemikalien, die sich durch ihre Langlebigkeit (Persistenz) auszeichnen, sich in Organismen und damit der Nahrungskette anreichern und schädliche Wirkungen auf den Organismus von Mensch und Tier zeigen.
POP sind Gegenstand des Stockholmer Übereinkommens zu POP und des POP-Protokolls und des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP). Beide völkerrechtliche Übereinkommen haben soweit wie möglich die Reduzierung bzw. die Beendigung von Produktion, Verwendung und Freisetzung dieser Substanzen als Ziel. Umgesetzt wird das Stockholmer Übereinkommen in Europa durch die Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 (EU POP-Verordnung).
Zu Beginn (2004) waren im Stockholmer Übereinkommen zunächst 12 Stoffe gelistet. Die auch als das „dreckige Dutzend (dirty dozen)“ benannten Stoffe waren überwiegend Pestizide (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorobenzen, Mirex, Toxaphen), aber auch Industriechemikalien und Nebenprodukte (sog. uPOPs) sowie Dioxine und Furane (PCDD/PCDF). Seither wurden in das Stockholmer Übereinkommen und die POP-Verordnung weitere Stoffe aufgenommen. Teilweise gelten für einige Stoffe noch spezifische Ausnahmen (befristet) oder unbefristet akzeptierte Verwendungen, da diese noch hergestellt werden und nicht in allen Anwendungen sofort ersetzt werden konnten.
- Verordnung (EU) 2019/1021 Stand: 20. Juni 2019
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 8. April 2020
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 42: Boden, Altlasten
Sebastian Bröse
Telefon: 0351 8928-4212
E-Mail: Sebastian.Broese@smekul.sachsen.de
Webseite: http://www.lfulg.sachsen.de