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Rechtliche Grundlagen

Die wichtigste rechtliche Grundlage für den Bodenschutz im Freistaat Sachsen bildet das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) in der Fassung vom 17. März 1998. Die Zielstellung des BBodSchG ist der Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen (zum Beispiel Wasser- und Winderosion, Versiegelung oder Schadstoffeintrag) sowie die Verbesserung und Wiederherstellung des Bodenzustandes. Das BBodSchG verlangt, dass die Leistungsfähigkeit und die natürlichen Funktionen des Bodens erhalten bleiben. Das verpflichtet denjenigen, der auf den Boden einwirkt, zur Vorsorge und gegebenenfalls auch zur Gefahrenabwehr, um schädliche Bodenveränderungen abzuwenden und die Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.

Des weiteren finden im Bereich des Bodenschutzes die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung vom 16. Juli 2021, die am 1. August 2023 in Kraft getreten ist, sowie das Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in der Fassung vom 22. Februar 2019 Anwendung. Dabei ist die Übergangsregelung des § 28 BBodSchV zu beachten. Neben dem Bodenschutzrecht sind zudem Rechtsbereiche wie z. B. Polizei- und Ordnungs-, Wasser- oder Abfallrecht zu berücksichtigen.

Vorsorgender Bodenschutz im Sinne eines Schutzes seiner natürlichen Bodenfunktionen und seiner Archivfunktion muss bereits vor Eintritt einer Gefahr ansetzen, nämlich auf der Ebene der Planung. In den Entscheidungsprozess über das »Ob« und »Wie« einer Nutzung des Bodens sind die Belange des Bodenschutzes einzubeziehen. Die Entscheidung über die Nutzung des Bodens wird in Planungs- und Genehmigungsverfahren getroffen. Zur Vorsorge verpflichtet sind dabei der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z. B. Mieter oder Pächter) und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu einer Veränderung der Bodenbeschaffenheit führen können (mehr dazu im Leitfaden »Bodenschutz bei Planungs- und Genehmigungsverfahren«).

Die Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird durch die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis erfüllt (§ 17 BBodSchG). Hierzu zählt, dass Bodenerosion durch Wasser und Wind sowie schädliche Bodenverdichtungen möglichst vermieden und die Bodenstruktur, die biologische Aktivität sowie der Humusgehalt des Bodens erhalten bzw. verbessert werden.

Bundes-Bodenschutzverordnung neu (BBodSchVneu)

Weitere Erlasse und Vorschriften

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