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Altlastenfreistellung

Die Antragsfrist für die Anträge auf Altlastenfreistellung endete am 30.03.1992. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Die Untersuchung und Sanierung altlastenverdächtiger Flächen bzw. Altlasten im Zusammenhang mit erteilten Freistellungen stellt nach wie vor eine Schwerpunktaufgabe der Altlastenbearbeitung im Freistaat Sachsen dar.

Nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (URaG) in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.03.1991 können Eigentümer, Besitzer und Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 01.07.1990 verursachten Schäden von der Verantwortung freigestellt werden, wenn und soweit dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist.

Der Gesetzeszweck besteht in erster Linie in der Förderung der Wirtschaft, es wird hierbei auch von einer „Verschonungssubvention“ (OVG Bautzen vom 05.01.1999, 3 S 619/97) gesprochen. Neben den Voraussetzungen der Antragstellung, Antragsfrist, der Eigentümer-, Besitzer- oder Erwerbereigenschaft und des gewerblichen bzw. Unternehmenszwecks gilt das Vorliegen eines Investitionshemmnisses als wichtigste Voraussetzung für eine Altlastenfreistellung. Gemeint sind damit Schädigungen des Bodens und Grundwassers, die vor dem 01.07.1990 entstanden sind und Investitionen des Unternehmens nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

Die Sächsische Bilanz der Altlastenfreistellung kann im Vergleich der neuen Bundesländer als durchaus beispielhaft angesehen werden. Artikel 1 § 4 Abs. 3 URaG sieht vor, dass der Freistellungsantrag bis zum 30.03.1992 gestellt werden musste. Bis zu diesem Stichtag sind im Freistaat Sachsen insgesamt ca. 30.000 Anträge eingegangen. Von diesen Anträgen konnten bis heute rund 99 Prozent abgearbeitet und insgesamt ca. 1500 positive Freistellungsbescheide erteilt werden. Bei einer Vielzahl von freigestellten Objekten konnte in den vergangenen Jahren die Maßnahmebearbeitung nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) beendet werden. Die verbliebenen Fälle zeichnen sich allerdings in der Regel durch hohe Komplexität und Langlebigkeit aus, so dass bei diesen nicht mit einem nahen Abschluss gerechnet werden kann.

Die Altlastenuntersuchungs- und Sanierungskosten werden bei einer Freistellung teilweise von der Öffentlichen Hand übernommen. Am 18.08.2008 hat der Bund mit Sachsen einen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten geschlossen, welcher das bisherige Verwaltungsabkommen Altlastenfinanzierung vom 01.12.1992 abgelöst hat. Damit liegt die alleinige Finanzierungs- und Sanierungsverantwortung bei Sachsen.

Bisher wurden von Bund und Land in Sachsen für die Altlastenfreistellung ca. 654 Mio. Euro ausgegeben, hinzu kommt der Anteil der Investoren.

Hier finden Sie Praxisbeispiele der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen.

Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Referat 67: Bodenschutz, Altlasten, Geologie

Rainer Stintz

Telefon: 0351 564-26704

E-Mail: Rainer.Stintz@smekul.sachsen.de

Webseite: http://www.smekul.sachsen.de

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