Fragen und Antworten
Allgemein
Altlasten im Sinne des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind Altstandorte und Altablagerungen, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Unter Altstandorten versteht man Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Altablagerungen sind Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht, beispielsweise aufgrund der Verfüllung einer Kiesgrube mit unbekanntem gewerblichen Material oder der Nutzung einer Fläche durch einen Betrieb, in dem mit Schadstoffen umgegangen wurde. Eine tatsächliche Gefährdung wurde hier noch nicht nachgewiesen.
Bei Altlasten sind hingegen bereits schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit nachgewiesen. Dabei wurde durch Boden- und/oder Grundwasseruntersuchungen eindeutig eine Kontamination durch Schadstoffe festgestellt.
Ob eine altlastverdächtige Fläche eine Altlast ist oder nicht, kann erst im Zuge von Untersuchungen zur Erkundung und Bewertung im konkreten Einzelfall ermittelt werden. Diese Untersuchungen werden schrittweise durchgeführt: Eine erste Abschätzung der Gefährdung erfolgt in der Formalen Erstbewertung. Es folgt die Historische Erkundung und Orientierende Untersuchung. Erhärtet sich der Verdacht, folgt die Detailuntersuchung. Die Entscheidung, ob eine Altlast vorliegt, wird durch die Landratsämter und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden auf der Grundlage der Befunde aus der Detailuntersuchung getroffen. Liegt eine Altlast vor, folgen die Bearbeitungsschritte Sanierungsuntersuchung, Sanierung und ggf. Überwachung.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BBodSchV) in der jeweils geltenden Fassung sind für alle Bundesländer einheitliche Rechtsgrundlage für die stufenweise Altlastenbearbeitung. Lediglich die Erfassung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wird allein durch die Länder geregelt. In Sachsen enthält das Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsKrWBodSchG) entsprechende Bestimmungen.
Für die Umsetzung der in Bundesbodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung verankerten Bestimmungen sind in Sachsen grundsätzlich die Landratsämter und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden zuständig. Die unteren Bodenschutzbehörden führen im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht auch erste orientierende Untersuchungen durch. Erhärtet sich dabei der Altlastenverdacht, kann die Behörde anordnen, dass der Verursacher der Schäden bzw. dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer oder der gegenwärtige Nutzer weitere detailliertere Untersuchungen und bei Bedarf Sanierungsmaßnahmen durchzuführen haben.
Es gibt eine behördliche Überwachungspflicht für altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Die grundsätzliche Amtspflicht betrifft die Erfassung und Erkundung der Altlasten bis zur Bearbeitungsstufe Orientierende Untersuchung. Ergeben sich aus der Orientierenden Untersuchung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung wird der/die Verpflichtete durch die Behörde aufgefordert, die weiteren Stufen der Altlastenbehandlung entsprechend den Anforderungen aus Bundesbodenschutzgesetz und –verordnung durchzuführen. Dazu kann die Behörde die entsprechenden Anordnungen erlassen, auch beispielsweise für Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, sofern es notwendig und verhältnismäßig ist.
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind kurzfristige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern. Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel Betretungsverbote durch Umzäunungen. Beschränkungsmaßnahmen sind zum Beispiel Nutzungseinschränkungen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die Anpassung der Nutzung und der Bewirtschaftung von Böden, Anbau- und Verzehrempfehlungen oder Empfehlungen zur Einschränkung der Grundwassernutzung. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde eine Ersatzvornahme veranlassen, d.h. es werden notwendige Maßnahmen, z. B. zum Schutz der Bevölkerung, auf Kosten des/der Verpflichteten vorgenommen.
Die Informationen und Daten zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen werden durch die Behörden zur Verfügung gestellt. Dies betrifft z.B. Bauleitplanungen, so dass ein gesundes Bauen gewährleistet werden kann.
Allgemeine Informationen zu Altlasten erhalten Sie auf der Internetseite: Altlasten. Detaillierte Fachinformationen, z.B. zur Altlastenbearbeitung sowie Materialien und Bewertungshilfen werden ebenfalls bereitgestellt.
Da Angaben zu speziellen Altlasten und altlastverdächtigen Flächen aufgrund ihres möglichen Personenbezugs dem Datenschutz unterliegen, sind sie, anders als andere Umweltdaten (z.B. bezüglich Boden, Wasser), nicht frei zugänglich. Angaben zu spezifischen Flächen und Grundstücken werden daher nur auf Anfrage herausgegeben. Als direkt Betroffener, z.B. als Eigentümer oder Käufer eines Grundstücks mit einer (möglicherweise vorhandenen) Altlast oder altlastverdächtigen Fläche können Sie bei der jeweils zuständigen Unteren Bodenbehörde (Umweltamt) Auskunft zu Einträgen im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) beantragen.Eine Übersicht der Ansprechpartner ist hier eingestellt. Sofern sich Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung durch Altlasten ergeben, ist in Abstimmung mit den Behörden das weitere Vorgehen abzuklären.
Folgende Schritte sollten Sie in Erwägung ziehen:
- Nachfrage beim Verkäufer, ob ein Gefahrenverdacht bekannt ist und schriftlich bestätigen lassen (ggf. direkt im Vertrag).
- Nachfrage bei unterer Bodenschutzbehörde, ob Grundstück im Sächsischen Altlastenkataster registriert ist
- Baugrundgutachten anfertigen lassen
Wenn sich aus einem dieser Schritte ein Verdacht ergibt, sollte eine Abwägung zwischen Grundstückkosten und Risiko erfolgen. Zur Minimierung des Risikos können historische und erste orientierende Untersuchungen in Auftrag gegeben werden (durch Verkäufer oder Käufer). Auf dieser Basis kann dann eine Abschätzung des Risikos in Abhängigkeit von der Größe der möglicherweise belasteten Fläche, den Schadstoffkonzentrationen im Boden bzw. der Auffüllung/den Abfällen und erwarteten Entsorgungskosten erfolgen.
Bei Altlasten handelt es sich um Flächen, auf denen meist über Jahrzehnte mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass nahezu alle altlastverdächtigen Flächen und Altlasten aufgrund der systematischen Erfassung in Sachsen (welche seit Anfang der 1990er Jahre stattfindet) bekannt sind (s. Sächsisches Altlastenkataster). In Einzelfällen können bei Baumaßnahmen unbekannte Kontaminationen entdeckt werden, die dann mit einer Neuerfassung von Verdachtsflächen verbunden sind.
Die gefährlichsten Altlasten wurden in den letzten Jahren nutzungsbezogen saniert bzw. sind noch in der Sanierung. Da es sich bei Altlasten auch um größere Flächen mit starker Schadstoffbelastung handeln kann, ist eine vollständige Sanierung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen oft nicht möglich. Eine Sanierung kann Dekontaminationsmaßnahmen und/oder Sicherungsmaßnahmen beinhalten. Insbesondere bei Sicherungsmaßnahmen sind langfristige Überwachungen vorgeschrieben, um eine Gefährdung von Schutzgütern, wie Mensch, Boden oder Wasser auszuschließen. Sollte sich durch eine Änderung der Rahmenbedingungen, z.B. bei einer Nutzungsänderung, ein erneutes Gefährdungspotential ergeben, muss die Behörde reagieren und Schutzmaßnahmen oder weitere Sanierungsmaßnahmen veranlassen.
Daneben ist weiterhin eine große Anzahl von altlastverdächtigen Flächen mit geringerer Handlungspriorität zu bearbeiten. Insgesamt spielt somit die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten auch mehr als 30 Jahre nach der Deutschen Einheit noch eine wichtige Rolle bei der Bewahrung und Wiederherstellung unserer Schutzgüter.
Erfassung, Erkundung und Bewertung
Alle im Freistaat Sachsen bekannten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) werden im »Sächsischen Altlastenkataster« (SALKA) erfasst.
Im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) werden Daten zu Altlasten und altlastverdächtige Flächen, sowie betriebene und stillgelegte Deponien erhoben. Es ist ein Instrument für Fachbehörden, die mit dem Bodenschutz betraut sind. Im SALKA werden neben den Lagedaten der erfassten Fläche, Daten im Zusammenhang mit der Altlastenbearbeitung (Untersuchungsergebnisse, durchgeführte Maßnahmen, festgelegter Handlungsbedarf usw.) abgespeichert und stehen für Recherchen und Auswertungen bereit.
Der Eintrag einer Fläche/ eines Grundstücks im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) bedeutet zunächst, dass der Verdacht einer Umweltgefährdung besteht, da auf dieser Fläche in der Vergangenheit mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen bzw. diese abgelagert wurden (Altlastverdächtige Fläche). Im Laufe der stufenweisen Untersuchung erfolgt die Abschätzung der bestehenden Gefährdung und nach jeder Stufe die Festlegung des weiteren Handlungsbedarfs. Wurde eine Gefährdung der Umwelt festgestellt, wird die Fläche als „Altlast“ im SALKA geführt und es muss eine Sanierung bzw. Sicherung durchgeführt werden. Nach einer durchgeführten Sanierung wird die Fläche in die Kategorie „sanierte Altlast“ eingeordnet. Kann im Laufe der Untersuchung der Altlastverdacht ausgeschlossen werden oder ist die Fläche nach der Sanierung für jede Nutzung verwendbar, so scheidet sie aus dem aktiven Datenbestand des SALKA aus und wird nur noch im Archiv mitgeführt.
Flächen, die im SALKA erfasst sind, müssen bei Planungen, aber speziell bei Baumaßnahmen besondere Berücksichtigung finden. Die Nutzung der Flächen muss sich an der bestehenden Situation orientieren und die eventuell festgestellte Schadstoffbelastung müssen bei Baumaßnahmen einbezogen werden. Alle baulichen Veränderungen auf einer gewerblich/industriell vorgenutzten Fläche bergen Risiken, die vermindert werden können, wenn die vorliegenden Informationen/ Daten bei den zuständigen Behörden abgefragt werden. In Abhängigkeit der geplanten Nutzung können die infrastrukturellen Vorteile dieser Flächen den zu erwartenden Mehraufwand ausgleichen. Eventuell können Fördermittel in Anspruch genommen werden (s. Abschnitt „Kosten/Förderung“.).
Anfragen zur Belastung eines Grundstücks können an die Umweltämter der Landkreise/ kreisfreien Städte (untere Bodenschutzbehörden) gestellt werden. Die Anfragen werden entsprechend Umweltinformationsgesetz unter Berücksichtigung des Datenschutzes beantwortet. Die Kosten für die Auskünfte berechnen sich nach dem Aufwand der für die Bereitstellung der Daten und die Antworterteilung notwendig ist. Eine Übersicht der Ansprechpartner ist unter: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/12478.htm eingestellt.
Im folgende Link Zahlen und Fakten finden Sie die aktuellen Zahlen zu Altlasten und Altlastenverdachtsflächen im Freistaat Sachsen.
Die Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) veröffentlicht jährlich eine Übersicht der Kennzahlen aller Bundesländer zur Altlastenstatistik (https://www.labo-deutschland.de/Veroeffentlichungen.html). Die aktuell erfassten Kennzahlen „Gefahrenverdacht abzuklären“, „Altlast“, „sanierte Altlast“ und „Gefahrenverdacht ausgeräumt“ wurden zwischen den Ländern abgestimmt und sind somit vergleichbar. Für andere Kennzahlen gilt, dass ein Vergleich wegen der länderspezifischen Erfassungsregeln schwierig und nur unter Beachtung der Erläuterungen möglich ist. Natürlich müssen auch die unterschiedliche Flächengröße der einzelnen Bundesländer und unterschiedliche industrielle Entwicklung in der Vergangenheit bei einer vergleichenden Betrachtung einbezogen werden. Sachsen hat im Vergleich eine relativ große Anzahl altlastverdächtiger Flächen und Altlasten (Industrieland). Bei den bereits abgeschlossenen Altlastensanierungen kann Sachsen eine vergleichsweise hohe Anzahl ausweisen. Insgesamt ist erkennbar, dass die Altlastenbearbeitung in Sachsen kontinuierlich voranschreitet.
Die zuständige Behörde wird Grundstückseigentümer oder sonstige Betroffene informieren und im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht erste Informationen zur Historie der Flächennutzung einholen (Historische Erkundung). Kann der Gefahrenverdacht nicht ausgeräumt werden, wird die Behörde eine Orientierende Untersuchung mit ersten Boden- oder Grundwasseranalysen veranlassen. Begründen die Untersuchungsergebnisse bspw. durch Überschreitung von Prüfwerten nach der Bundesbodenschutzverordnung einen hinreichenden Verdacht für das mögliche Vorliegen einer Altlast, kann die Behörde anordnen, dass der Verursacher der Schäden bzw. dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer oder der gegenwärtige Nutzer notwendige detailliertere Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung und ggf. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen hat (Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierung).
In der Bundesbodenschutzverordnung sind für einige Schadstoffe sog. Prüfwerte aufgeführt, bei deren Unterschreitung das Vorliegen einer Altlast ausgeschlossen werden kann und bei einer Überschreitung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen ist. Daneben benennt die Verordnung für einige wenige Stoffe sog. Maßnahmenwerte, bei deren Überschreitung in der Regel vom Vorliegen einer Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. Für Stoffe, denen in der Verordnung kein Prüf- oder Maßnahmenwert zugeordnet ist, können hilfsweise entsprechende Bewertungsmaßstäbe abgeleitet werden. Solche Ableitungen setzen hohen, insbesondere toxikologischen Sachverstand voraus. Sie sind nachvollziehbar nach den in der Bundesbodenschutzverordnung benannten Methoden und Maßstäben durchzuführen, zu dokumentieren und zu begründen. Abgeleitete Werte bleiben fachlich begründete Orientierungswerte und erreichen nicht die Verbindlichkeit der gesetzlich festgelegten Prüf- oder Maßnahmenwerte (siehe auch Bewertungshilfen zur Gefahrenverdachtsermittlung in der Altlastenbehandlung des LfULG).
Die grundsätzliche Amtspflicht der unteren Bodenbehörden betrifft die Erfassung und Erkundung der Altlasten bis zur Bearbeitungsstufe Orientierende Untersuchung. Ergeben sich aus der Orientierenden Untersuchung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung, wird der/die Verpflichtete seitens der Behörde aufgefordert, die weiteren Stufen der Altlastenbehandlung entsprechend den Anforderungen aus Bundesbodenschutzgesetz und –verordnung durchzuführen. Dazu kann die Behörde die entsprechenden Anordnungen erlassen, auch beispielsweise für Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, sofern es notwendig und verhältnismäßig ist. Weiterhin kann die Behörde Kontrollen zur ordnungsgemäßen Durchführung der weiteren Bearbeitungsstufen durchführen.
Sanierung / Überwachung
Die Verantwortung für die Sanierung einer Altlast tragen der Verursacher einer Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück - also sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörer. Sie sind verpflichtet, verursachte Verunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Es gibt sehr verschiedene Sanierungsmaßnahmen, die grundsätzlich nach Dekontaminationsmaßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen unterteilt werden.
Dekontaminationsmaßnahmen dienen der Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe. Dekontaminationsmaßnahmen werden unterteilt in aktive und passive Verfahren, ex-situ-Verfahren und in-situ-Verfahren.
Sicherungsmaßnahmen dienen nicht der Beseitigung von Schadstoffen, verhindern bzw. verringern jedoch deren langfristige Ausbreitung z.B. durch den Einbau technischer Sperren.
In der Praxis findet oft eine Kombination aus Dekontaminationsmaßnahmen (z.B. Hot Spot Sanierungen im Schadherd) und Sicherungsmaßnahmen (z.B. hydraulische Sicherung von sensiblen Grundwasserbereichen) statt. Weitere Angaben finden Sie im Handbuch zur Altlastenbehandlung, Teil Sanierungsuntersuchung und Teil Sanierung.
Das Sanierungsverfahren für eine Altlast richtet sich immer nach dem gegebenen Schadstoff oder Schadstoffgemisch sowie nach den örtlichen Rahmenbedingungen und dem betroffenen Schutzgut. Des Weiteren wird darauf Wert gelegt, die Belastungen für die Umwelt (z. B. Staub, Lärm) durch die Sanierung so gering wie möglich zu halten. Je nach Komplexität des Falls können Sanierungen so auch längere Zeit dauern, manchmal sogar Jahre. Zudem spielen wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle, die dazu führen können, dass eine längere, aber wirtschaftlichere, einer kürzeren Sanierung vorgezogen wird.
Je nach Maßnahme oder Maßnahmenkombination kann der zeitliche Aufwand bis zum Erreichen der behördlich festgelegten Sanierungsziele inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen Nachsorge erheblich variieren.
Typische Sanierungen für Grundwasser sind insbesondere „Pump & Treat“ –Maßnahmen. Hier wird das belastete Grundwasser an die Oberfläche gepumpt und behandelt, z.B. mittels Aktivkohle. Bis zum Erreichen der Sanierungszielwerte vergehen häufig sehr lange Zeiträume (bis Jahrzehnte). In Einzelfällen muss der Sanierungszielwert nochmals angepasst werden bzw. das Sanierungsverfahren gewechselt werden.
Eine Sanierung erfolgt stets unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Sanierung einer Altlast richtet sich nach der gegenwärtigen bzw. geplanten Nutzung. Daran orientieren sich die Bewertung der Fläche, die Begründung des Gefahrenverdachtes und die Sanierungszielwerte.
Erfolgt eine Sanierung für die sensibelste Nutzung (also Kinderspielfläche bzw. Wohngebiet), kann die Fläche uneingeschränkt genutzt werden.
Erfolgt aber eine Sanierung für unsensiblere Nutzungen (wie z.B. Industrie- und Gewerbefläche) können Nutzungsänderungen zu einem erneuten Gefahrenverdacht führen. Restbelastungen auf sanierten Flächen aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Grenzen der Sanierungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden und können zu Nutzungseinschränkungen führen.
Eine Sanierung erfolgt stets unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Eine Überwachung kann je nach Notwendigkeit nach jedem Schritt der Altlastenbearbeitung angeordnet werden und endet, wenn der Gefahrenverdacht ausgeschlossen werden kann.
Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unterliegen nach § 15 BBodSchG einer Überwachung durch die jeweils zuständige Behörde. Diese beinhaltet die Beobachtung und Dokumentation gefahrenrelevanter Sachverhalte, um rechtzeitig Veränderungen und Gefahren zu erkennen mit dem Ziel der Entscheidung zum weiteren Vorgehen. Eine Überwachung kann während und nach folgenden Bearbeitungsstufen nötig sein:
- Orientierenden Untersuchung und Detailuntersuchung, wenn eine Gefahrenverdacht nicht bestätigt oder ausgeräumt werden konnte
- Sanierungsuntersuchung, wenn eine Sanierung aus rechtlichen, technischen oder finanziellen Grund als unverhältnismäßig betrachtet wird
- Sanierung als sanierungsbegleitende Kontrolle und im Rahmen der Nachsorge
Kosten / Förderung
Die ersten Stufen der Altlastenbehandlung wie die historische Erkundung und die orientierende Untersuchung führt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht durch. Ergeben sich dabei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast, werden bspw. Prüfwerte überschritten, kann die Behörde anordnen, dass der Verursacher der Schäden bzw. dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer oder der gegenwärtige Nutzer auf eigene Kosten weitere detailliertere Untersuchungen und eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben.
Nach dem BBodSchG § 24 kann der Verursacher einer Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung einer Altlast herangezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Verpflichtung des Grundstückeigentümers, der die Altlast nicht selbst verursacht hat, nach oben begrenzt. Gibt es mehrere Pflichtige, entscheidet die Behörde, wer für die Sanierung verantwortlich ist. Hierbei steht das Gebot einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr im Vordergrund.
In Sachsen gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Förderung von Altlastensanierungen. Dabei handelt es sich derzeit um:
- die Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten
Beantragung über die Landesdirektion Sachsen. - das Förderprogramm »Brachflächenrevitalisierung«
Beantragung über die Sächsische AufbauBank. - die Altlastenfreistellung (siehe folgende Frage);
hier ist keine Beantragung mehr möglich
Bei der Förderrichtlinie »Flächenrecycling und Dekontamination von Standorten« gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen für Investitionen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und durch Belastungen verursachte Grundwasserschäden einschließlich erforderlicher Entsiegelungsmaßnahmen, Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten und zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. Die Förderung dient als Zuschuss und kann von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden, Landkreisen, natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts beantragt werden.
Ziel des Förderprogramms zur »Brachflächenrevitalisierung« ist es, Brachflächen zu renaturieren oder für neue Nutzungen vorzubereiten. Brachflächen im Sinne des Förderprogramms sind Grundstücke, deren vormalige industrielle, gewerbliche, soziale, verkehrstechnische, militärische, landwirtschaftliche oder in sonstiger Weise bauliche Nutzung aufgegeben wurde sowie Grundstücke mit unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden oder nicht mehr genutzten DDR-Einrichtungen.
Förderprogramme laufen aus oder werden neu aufgesetzt. Bitte informieren Sie sich beim jeweiligen Fördermittelträger.
Die Regelungen zur Altlastenfreistellung beziehen sich auf Altlasten, die vor dem 01. Juli 1990 zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der Grundstückseigentümer keine tatsächliche Gewalt über sein Grundstück innehatte. Nach § 8 Abs. 1 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes kann für den Eigentümer bei der Inanspruchnahme als Verpflichteter insoweit Freistellung von den ihm bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwachsenen Kosten gewährt werden, als es ihm nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Diese Regelung war in den Jahren ab 1990 erforderlich und sinnvoll, um Hemmnisse für notwendige Investitionen in den neuen Bundesländern zu beseitigen. Derzeit werden die bestätigten Altlastenfreistellungsfälle weiter abgearbeitet.
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 42: Boden, Altlasten
Antje Sohr
Telefon: 0351 8928-4201
E-Mail: Antje.Sohr@smekul.sachsen.de
Webseite: http://www.lfulg.sachsen.de